Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma
Umwelt Service Rutsch

I. Allgemeines/ Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen zum jeweiligen Stand.

2. Diese Bedingungen regeln abschließend die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Umwelt Service Rutsch ( Auftragnehmerin ) zu ihrem umseitig benannten Vertragspartner.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt


II. Auftragserteilung und Vertragsabschluß

1. Unser Angebot ist bis zur Auftragserteilung freibleibend.

2. Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Auftraggeber verbindlich den Auftrag erteilen zu wollen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Entgegenbringen der Leistungen an den Auftraggeber erklärt werden. 


III. Preise/ Angebote/ Vorarbeiten

1. Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf der Grundlage unserer täglichen Arbeitsberichte nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserstellung gültigen Preise und ausschließlich in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Auftragnehmerin ist an diesem Angebot bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

3. Angebote sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

4. Vorarbeiten wie z.B. die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarungen vergütungspflichtig.

5. Bei umfangreichen Arbeiten behält sich die Auftragnehmerin vor, Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

6. Wird auf Grundlage des Angebotes ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für das Angebot und etwaige Kosten für die Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.


IV. Zahlung

1. Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind ohne Abzug innerhalb vierzehn Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig; ein etwaiger Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Gewährt die Auftragnehmerin bei Rechnungsstellung einen Skontoabzug, so erfolgt dieser im Einzelfall und berechtigt den Auftraggeber nicht zum Skontoabzug bei nachfolgenden Rechnungen.

2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 II BGB) berechnet.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Schecks werden n i c h t akzeptiert.

4. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin ist  ausgeschlossen, soweit die Ansprüche von der Auftragnehmerin nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 


V. Gewährleistung

1. Die Auftragnehmerin leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2. Sofern die Auftragnehmerin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der Auftragnehmerin unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftbeschränkungen (siehe VII.) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Sofern die Auftragnehmerin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

4. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der Auftragnehmerin zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. 


VI. Verjährung

1. Ansprüche der Auftragnehmerin auf Werklohn verjähren in fünf Jahren. 


VII. Haftungsbeschränkung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet die Auftragnehmerin bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der Auftragnehmerin zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers. 


VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. 

Adresse

Schanzfeld 28c
47608 Geldern-Kapellen

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Telefon: (0 28 38) 910-273
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